Wie oft müssen Regale geprüft werden?
Sofortmeldung, Sichtkontrolle, Experteninspektion: die drei Ebenen der Regalprüfung und ihre Fristen.
Ein festes Prüfintervall für Regale steht nicht in der Betriebssicherheitsverordnung. Die Fristen legt der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest – so, dass die Regale bis zur nächsten Prüfung sicher genutzt werden können (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Orientierung geben die DIN EN 15635 und die Technischen Regeln.
Drei Ebenen der Kontrolle
| Ebene | Wer | Wie oft |
|---|---|---|
| Sofortmeldung | alle Beschäftigten | sofort, sobald ein Schaden bemerkt wird |
| Sichtkontrolle | geschultes, vom Betreiber beauftragtes eigenes Personal | wöchentlich oder in anderen regelmäßigen, nach Risiko festgelegten Abständen |
| Experteninspektion | zur Prüfung befähigte Person | spätestens alle 12 Monate |
Ebenen und Fristen nach DIN EN 15635; Zuordnung der Personen nach BetrSichV und DGUV.
Jährliche Experteninspektion
Nach DIN EN 15635 inspiziert eine fachkundige Person die Regale spätestens alle 12 Monate und erstellt darüber einen schriftlichen Bericht. Auch die TRBS 1201 nennt für Regale „einmal pro Jahr“ als Beispiel einer bewährten Prüffrist. Je nach Gefährdungsbeurteilung kann die Frist kürzer ausfallen, etwa bei intensivem Staplerverkehr. Längere Fristen müssen in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
Bei Regalen, die ausschließlich von Hand be- und entladen werden, kann die wiederkehrende Prüfung nach Einschätzung der DGUV in der Regel entfallen – das muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben. Kraftbetriebene Regale sind immer wiederkehrend zu prüfen – auch wenn sie von Hand be- und entladen werden; die Prüfung umfasst auch Not-Halt und Schutzeinrichtungen (TRBS 1201, Anhang 4). Schutzeinrichtungen wie Schaltleisten oder Lichtschranken sind zusätzlich im Betrieb regelmäßig auf ihre Funktion zu kontrollieren (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).
Regelmäßige Sichtkontrollen
Zwischen den Inspektionen kontrolliert der Betreiber seine Regale selbst – durch dafür geschultes und beauftragtes eigenes Personal. Die DIN EN 15635 nennt dafür wöchentliche oder andere regelmäßige, nach Risiko festgelegte Abstände und einen schriftlichen Bericht. Veranlasst werden die Kontrollen vom Beauftragten für die Lagersicherheit, den der Betreiber nach der Norm benennt; er ist nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Unabhängig davon verlangt die BetrSichV, Arbeitsmittel vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Unsere Checkliste zur Sichtkontrolle hilft dabei.
Prüfung nach Montage, Änderungen und Unfällen
Unabhängig vom Intervall gilt: Nach jeder Montage und nach prüfpflichtigen Änderungen wie einem Umbau ist das Regal vor der (nächsten) Verwendung zu prüfen (§ 14 Abs. 1 und 3 BetrSichV). Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können – etwa einer Kollision mit einem Stapler –, ist vor der weiteren Verwendung eine außerordentliche Prüfung nötig (§ 14 Abs. 3 BetrSichV).
Quellen
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“
- DGUV Sachgebiet Intralogistik und Handel: FAQ Lagereinrichtungen und Ladungsträger
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte
- DIN EN 15635:2009-08 (kostenpflichtig bei DIN Media)
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.
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