Regalprüfung: Pflicht und Rechtsgrundlagen
Welche Prüfungen für Regale vorgeschrieben sind, wer verantwortlich ist und welche Regeln gelten.
Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 BetrSichV) – das stellt auch die DGUV Information 208-061 ausdrücklich klar. Damit gelten für sie die Prüfpflichten der Verordnung.
Vier Anlässe für eine Prüfung
| Anlass | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Nach der Montage | Vor der ersten Verwendung und nach jeder Montage prüft eine zur Prüfung befähigte Person das Regal. Das gilt für Regale jeder Art. | § 14 Abs. 1 BetrSichV |
| Wiederkehrend | Sind Regale Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt – etwa durch Stapler oder andere Flurförderzeuge –, müssen sie regelmäßig von einer befähigten Person geprüft werden. Die Fristen legt der Arbeitgeber fest. | § 14 Abs. 2, § 3 Abs. 6 BetrSichV |
| Nach Änderungen | Nach prüfpflichtigen Änderungen – etwa einem Umbau mit geänderten Fachhöhen oder Feldweiten oder einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung – prüft eine befähigte Person das Regal vor der nächsten Verwendung; die Belastungsangaben sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. | § 14 Abs. 3, § 2 Abs. 9 BetrSichV |
| Nach besonderen Ereignissen | Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können – etwa einer Kollision –, ist das Regal vor der weiteren Verwendung erneut zu prüfen. | § 14 Abs. 3 BetrSichV |
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, der die Regale seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Er legt in seiner Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest – ebenso, welche Voraussetzungen die Prüfer erfüllen müssen – und dokumentiert das (§ 3 Abs. 6 und 8 BetrSichV). Aufgaben kann er schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Die Prüfung selbst darf ein externer Dienstleister übernehmen. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfer ausreichend qualifiziert ist, bleibt aber beim Arbeitgeber (TRBS 1203 Nr. 2.1).
Wer darf prüfen?
Eine zur Prüfung befähigte Person. Sie verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit – einschließlich Weiterbildung – über die nötigen Fachkenntnisse (§ 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203). Ein bestimmtes Zertifikat schreibt das Regelwerk nicht vor. Als Beispiele nennt die DGUV qualifizierte, erfahrene Monteure von Herstellern oder Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.
Welche Regeln gelten?
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): die gesetzliche Grundlage für Prüfungen von Arbeitsmitteln.
- TRBS 1201 und TRBS 1203: Technische Regeln zu Prüfungen und zur befähigten Person. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen (§ 4 Abs. 3 BetrSichV).
- DIN EN 15635: die europäische Norm zur Anwendung und Wartung von Regalen, unter anderem mit Vorgaben zu Inspektionen und Schadensklassen. Sie ist kein Gesetz; die DGUV verweist für die Prüfinhalte auf sie.
- DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“: Anforderungen an Lagereinrichtungen. Sie ist aus der zurückgezogenen DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234) hervorgegangen.
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“: erläutert Inspektion, Grenzwerte und Schadensbewertung.
Dokumentation
Das Ergebnis jeder Prüfung muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden – auch elektronisch (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Welche Angaben hineingehören, steht im Artikel Prüfplakette und Prüfprotokoll.
Was droht bei Verstößen?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Regale benutzen lässt, obwohl vorgeschriebene Prüfungen nicht durchgeführt und dokumentiert sind oder obwohl sie Mängel haben, die die sichere Verwendung beeinträchtigen (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrSichV). Ebenso, wer die Prüfung nach der Montage oder nach einem Unfall nicht rechtzeitig durchführen lässt oder Prüfergebnisse nicht aufzeichnet (§ 22 Abs. 1 Nr. 28 bis 31 BetrSichV). Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen, bei Fahrlässigkeit bis zu 2.500 Euro (§ 25 ArbSchG, § 17 OWiG).
Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 23 BetrSichV, § 26 ArbSchG). Kommt es zu einem Arbeitsunfall, kann der Unfallversicherungsträger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII); hinzu kommen mögliche zivil- und strafrechtliche Folgen.
Quellen
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten
- § 23 BetrSichV – Straftaten
- § 13 Arbeitsschutzgesetz – Verantwortliche Personen
- § 25 Arbeitsschutzgesetz – Bußgeldvorschriften
- § 26 Arbeitsschutzgesetz – Strafvorschriften
- § 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – Höhe der Geldbuße
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“
- DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“
- DGUV Sachgebiet Intralogistik und Handel: FAQ Lagereinrichtungen und Ladungsträger
- DIN EN 15635:2009-08 (kostenpflichtig bei DIN Media)
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.
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