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Prüfplakette und Prüfprotokoll

Was nach einer Regalinspektion dokumentiert werden muss – und was die Plakette aussagt.

Das Prüfprotokoll ist Pflicht

Das Ergebnis jeder Prüfung muss aufgezeichnet werden (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die Aufzeichnung enthält mindestens:

  • die Art der Prüfung,
  • den Prüfumfang,
  • das Ergebnis der Prüfung,
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person – bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.

Aufzubewahren ist sie mindestens bis zur nächsten Prüfung; elektronisch ist erlaubt. Arbeitsmittel, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).

Empfehlenswert über das Pflichtminimum hinaus: Datum und Anlass der Prüfung festhalten (TRBS 1201), die Berichte der Sichtkontrollen aufbewahren (DIN EN 15635, DGUV-FAQ) und Unterlagen zu Reparaturen über die gesamte Lebensdauer der Anlage aufheben (DGUV Information 208-043).

Die Prüfplakette: üblich, aber nicht vorgeschrieben

Eine Plakette am Regal schreibt das Regelwerk nicht vor. Die TRBS 1201 nennt sie – neben einem Stempel oder einer Kopie der Aufzeichnung – als möglichen Nachweis für Arbeitsmittel, die an wechselnden Orten eingesetzt werden. Für ortsfeste Regale ist sie freiwillig, aber praktisch: Sie zeigt auf einen Blick, dass geprüft wurde. Wichtig: Eine Plakette belegt nur die Prüfung, nicht, dass das Regal frei von Mängeln ist.

Feste Jahresfarben, wie man sie von der Hauptuntersuchung beim Auto kennt, gibt es für Regale nicht. Farben und Aufdrucke folgen dem System des jeweiligen Prüfers; üblich ist ein Hinweis auf den nächsten Prüftermin.

So dokumentieren wir

Bei unseren Inspektionen erhält jedes Regal eine nummerierte Prüfplakette. Im Inspektionsprotokoll mit Schadensbeurteilung lassen sich Befunde über die Nummer eindeutig zuordnen; Mängel sind mit Fotos dokumentiert.

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