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Schadensklassen Grün, Orange, Rot

Wie Regalschäden nach DIN EN 15635 bewertet werden – und was bei jeder Stufe zu tun ist.

Bei der Inspektion wird jeder Schaden nach seiner Schwere eingestuft. Die DIN EN 15635 unterscheidet drei Stufen – in der englischen Fassung heißt die mittlere „amber“, in der deutschen Fassung „orange“.

Die drei Stufen

Grün – überwachen

Der Schaden liegt innerhalb der zulässigen Grenzen. Das Regal darf weiter genutzt werden; die Stelle wird gekennzeichnet, dokumentiert und weiter beobachtet.

Orange – gefährlicher Schaden

Der Schaden muss baldmöglichst behoben werden. Wird der betroffene Regalbereich entlastet, darf er bis zur Instandsetzung nicht wieder beladen werden.

Rot – sehr schwerer Schaden

Das Regal ist sofort zu entlasten und zu sperren, bis es instand gesetzt ist.

Grenzwerte für Palettenregale

Für Stützen und Verbände von Palettenregalen nennt die Norm Grenzwerte für Verformungen, gemessen auf einer Länge von einem Meter (erläutert in der DGUV Information 208-043):

BauteilGrünOrangeRot
Stütze, Verformung in Gassenrichtungbis 5 mmüber 5 bis 10 mmüber 10 mm
Stütze, Verformung quer zur Gassebis 3 mmüber 3 bis 6 mmüber 6 mm
Verbandbis 10 mmüber 10 bis 20 mmüber 20 mm

Für Träger nennt die DGUV Information 208-043 weitere Grenzwerte, etwa eine bleibende Verformung im unbelasteten Zustand von höchstens 1/1000 der Spannweite. Für andere Regalarten wie Kragarm- oder Einfahrregale enthält die Norm keine solchen Grenzwerte. Gibt auch der Hersteller keine an, ist jeder Schaden, der die Sicherheit beeinträchtigen kann, zu beheben oder das Regal außer Betrieb zu nehmen (DGUV Information 208-043).

Auch grüne Schäden dokumentieren

Ein Schaden der Stufe Grün erfordert keine Herabsetzung der Tragfähigkeit auf dem Belastungsschild. Er muss aber gekennzeichnet und dokumentiert werden (DGUV Information 208-043), damit er bei der nächsten Kontrolle wiedergefunden und beobachtet werden kann.

Schäden richtig beheben

Beschädigte Bauteile werden ausgetauscht oder instand gesetzt. Beim Austausch sind Originalbauteile zu verwenden (DGUV, FAQ Lagereinrichtungen und Ladungsträger). Instandsetzen dürfen auch Fachfirmen, die nicht Hersteller sind. Sie müssen dem Betreiber schriftlich nachweisen, dass die Anlage danach mindestens dem ursprünglichen Betriebszustand entspricht, und auf Verlangen von Behörde oder Unfallversicherungsträger die Tragfähigkeit belegen (DGUV Information 208-061, Abschnitt 7.3).

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